§ 1 Einleitung

1.1 Grundlage
Grundlage der Geschäftsordnung des Schulelternrat-Lemgo (SER-Lemgo) ist das Schulgesetz NRW, insbesondere § 72 Abs. 4 SchulG, worin die überschulische Mitwirkung im Rahmen einer Stadtschulpflegschaft geregelt wird.

1.2 Zielsetzung
Der SER-Lemgo vertritt die Interessen der Eltern und Erziehungsberechtigten zum Wohle der Schülerinnen und Schüler in der Stadt Lemgo. Ziel ist, als beratendes Mitglied im Lemgoer Schulausschuss zugelassen zu werden und mitzuwirken.

1.3 Leitbild
Der SER-Lemgo sieht sich als ein freiwilliger, politisch und konfessionell unabhängiger Zusammenschluss von Lemgoer Eltern und Erziehungsberechtigter. Sein Ziel ist es, die Bildung, Erziehung und Entwicklung von Schülerinnen und Schülern in Kooperation mit den Lemgoer Schulen sowie dem Lemgoer Schulträger zu fördern und zu begleiten.

1.4 Regelungen
Um ihren Aufgaben gerecht werden zu können, wird die Zusammenarbeit der Mitglieder des SER mit Hilfe dieser Geschäftsordnung (GO SER-Lemgo) geregelt.

§ 2 Mitglieder und Aufgaben

1. Dem SER-Lemgo gehören zwei gewählte Vertretende aus den Schulpflegschaften der Schulen, die sich in Trägerschaft der Stadt Lemgo befinden, an. Sie vertreten eigenverantwortlich die Belange der Eltern und Erziehungsberechtigten gegenüber Schulträgern und Schulbehörden. Jeder dieser Vertretenden hat ein Stimmrecht im SER-Lemgo.

2. Die Aufgaben des SER-Lemgo ergeben sich aus den Bestimmungen zur überschulischen Mitwirkung im Rahmen einer Stadtschulpflegschaft (§ 72 Abs. 4 SchulG). Der SER-Lemgo unterstützt Eltern und Erziehungsberechtigte

  • in der Beratung zu allen Fragen, die für die Schulen seines Gebietes von Bedeutung sind.
  • in der gleichgewichteten Berücksichtigung der Belange aller vertretenen Schulformen.
  • in der Mitwirkung auf Stadtebene bei Aktivitäten und in Gremien.
  • in der Förderung der Meinungsbildung.
  • im Erfahrungsaustausch untereinander.

3. Die Mitglieder des SER-Lemgo berichten in den Schulpflegschaften von ihrer Tätigkeit.

§ 3 Vorstand und Wahlen

1. Die beschlussfähige Mitgliederversammlung  des SER-Lemgo (vgl. § 5, Abs. 1) wählt einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu 3 Beisitzenden. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

2. Für die Vorstandswahlen wird von der beschlussfähigen Mitgliederversammlung ein Wahlleiter gewählt.

3. Sofern ein Kind noch eine Schule der Stadt Lemgo besucht, kann ein Mitglied des Vorstandes im Amt verbleiben, auch wenn es nicht mehr als Vertreterin/Vertreter für die Schulpflegschaft gewählt ist; es verliert jedoch sein Stimmrecht im SER.

4. Der Vorstand vertritt den SER-Lemgo nach außen. Er handelt im Rahmen der Beschlüsse und entsprechend den Weisungen sowie im Namen und Auftrag des SER.

5. Soweit Beschlüsse nicht vorliegen und auch nicht nach § 8 Abs. 5 (Umlaufverfahren) gefasst werden können, Entscheidungen aber erforderlich sind, handelt der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.

6. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Ausführung der Beschlüsse des SER-Lemgo
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des SER-Lemgo
  • Einladungen zu Sitzungen, Verhandlungen und Veranstaltungen des SER-Lemgo
  • Erarbeitung von Stellungnahmen, Vorschlägen und Anregungen zu relevanten Themen
  • Teilnahme an öffentlichen Sitzungen des Schulausschusses der Stadt Lemgo.

7. Der/dem Vorsitzenden obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Leitung der Sitzungen, Verhandlungen und Veranstaltungen des Vorstandes und des SER
  • Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der Bestimmungen
    der Geschäftsordnung
  • Unterrichtung der Öffentlichkeit, wobei dieses Recht zusätzlich auch auf andere
    Mitglieder übertragen werden kann.

8. Die/der Vorsitzende wird bei Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten und kann Befugnisse auch auf andere Vorstandsmitglieder übertragen.

9. Der Vorstand berichtet dem SER-Lemgo in jeder Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

10. Der Vorstand führt über seine Sitzungen ein Ergebnisprotokoll. Die Akten des Vorstandes stehen allen Mitgliedern des SER-Lemgo zur Einsicht offen.

11. Mitglieder des Vorstandes können auf eigenen Wunsch jederzeit aus dem Vorstand ausscheiden. Dies erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die/den Vorsitzenden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit auf eigenen Wunsch aus seinem Amt aus, so ist binnen sechs Wochen dafür eine Nachwahl durchzuführen.

12. Mitglieder des Vorstandes können mit den Stimmen von mehr als zwei Dritteln der gewählten Mitglieder des SER-Lemgo abgewählt werden. Eine Abwahl ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Vorstandsmitglied neu gewählt wird. Der Antrag auf Abwahl ist spätestens vier Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

§ 4 Mitgliederversammlungen

1. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal pro Schulhalbjahr und darüber hinaus nach Bedarf statt.

2. Die Ladungsfrist für Mitgliederversammlungen beträgt 10 Kalendertage.
3. Innerhalb von vier Wochen muss der SER-Lemgo einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Stadtelternrates dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

4. Der Vorstand kann, auch auf Antrag, Gäste und externe Referenten zu Mitgliederversammlungen einladen.

5. Der schriftlichen Ladung sind ein Vorschlag für die Tagesordnung und weitere zur Unterrichtung notwendigen Unterlagen beizufügen. Dieses gilt auch hinsichtlich der Unterrichtung der Ersatzmitglieder.

6. Weitere Tagesordnungspunkte können von den Mitgliedern vor der Sitzung schriftlich beantragt werden. Für eine Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung während der Sitzung ist die Zustimmung des Plenums erforderlich.

7. Nicht erledigte Tagesordnungspunkte sind in die Tagesordnung der folgenden Sitzung erneut aufzunehmen.

8. Die/der Vorsitzende des SER-Lemgo leitet die Mitgliederversammlungen. Ungeachtet dessen kann auf Antrag ein Versammlungsleiter gewählt werden.

9. Der SER-Lemgo tagt in der Regel öffentlich. Die Entscheidung, nicht-öffentlich zu tagen, trifft der Vorstand, der sie im Plenum begründet.

10. Der SER-Lemgo kann bestimmte Angelegenheiten für vertraulich erklären. Vertrauliche Angelegenheiten können nur in nicht-öffentlicher Sitzung beraten werden.

§ 5 Beschlussfähigkeit

1. Der SER-Lemgo ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend bzw. durch Ersatzmitglieder vertreten ist.

2. Die Beschlussfähigkeit stellt die/der Vorsitzende vor Eintritt in die Tagesordnung fest. Dabei ist die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und gegebenenfalls stimmberechtigten Ersatzmitglieder zu nennen und in das Protokoll aufzunehmen. Ist Beschlussfähigkeit zu Beginn der Mitgliederversammlung festgestellt, so gilt sie als fortbestehend, solange sie nicht von einem Mitglied bezweifelt wird. In einem solchen Fall ist die Beschlussfähigkeit zu überprüfen und das Ergebnis mit Angabe der Uhrzeit zu protokollieren.

3. Zur Sicherung erforderlicher Entscheidungen ist für den Fall der Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung der/die Vorsitzende berechtigt, in der Ladung gleichzeitig eine zweite Versammlung auch für den gleichen Tag mit gleichem Gegenstand einzuberufen (Eventualladung). Diese zweite Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

§ 6 Worterteilungen

1. Wer in der Mitgliederversammlung sprechen möchte, muss sich zu Wort melden. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Die Wortmeldungen dürfen sich nur auf den zur Verhandlung stehenden Gegenstand beziehen.

2. Die Redezeit kann auf Antrag begrenzt werden.

3. Zur Geschäftsordnung muss das Wort jederzeit erteilt werden.

4. Jedes Mitglied kann während der Sitzung Anträge zur Geschäftsordnung stellen. Hierzu gehören insbesondere Anträge auf:

  • Schließen der Rednerliste, Beendigung der Aussprache oder Begrenzung der Redezeit. Diese Anträge können nur von Mitgliedern gestellt werden, die zu diesem Punkt nicht zur Sache gesprochen haben.
  • Vertagung
  • Übergang zur Tagesordnung
  • Nichtbefassung
  • Verweisung an eine Arbeitsgruppe
  • Unterbrechung der Sitzung.

5. Die Begründung des Antrages und die etwaige Gegenrede sollten die Dauer von jeweils drei Minuten nicht überschreiten. Nach den Gegenreden ist sofort abzustimmen.

6. Die/der Vorsitzende kann zu einer persönlichen Erklärung außerhalb der Tagesordnung das Wort erteilen.

§ 7 Anträge

1. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des SER-Lemgo sind antragsberechtigt sofern sie persönlich anwesend sind.

2. Anträge können bis zur Abstimmung vom Antragsteller zurückgezogen werden.

3. Antragsteller haben das Recht, ihre Anträge vor der Aussprache zu begründen und vor der Abstimmung ein Schlusswort zu sprechen.

4. Änderungsantrage zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt können bis zur Abstimmung gestellt werden. Wird der Änderungsantrag angenommen, so gilt er als neue Verhandlungsgrundlage.

§ 8 Beschlussfassung

1. Beschlüsse des SER-Lemgo werden in Mitgliederversammlungen gefasst und schriftlich festgehalten.

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit ist das entsprechende stellvertretende Mitglied stimmberechtigt.

3. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

4. Abstimmungen sind offen. Auf das Verlangen eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.

5. Beschlüsse können bei begründeter Eilbedürftigkeit auf der Grundlage eines gefassten Vorstandsbeschlusses auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die Stimmabgabe hat innerhalb einer Frist von mindestens zwei Werktagen ab Zustellung der erforderlichen Antragsunterlagen zu erfolgen. Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr als die Hälfte aller Stimmberechtigten diesem zugestimmt haben.

§ 9 Arbeitsgruppen

1. Der SER-Lemgo kann schulform- oder themenbezogene Arbeitsgruppen bilden.

2. Der SER-Lemgo wählt für die jeweiligen Arbeitsgruppen einen Vorsitzenden, der die Veranstaltungen des Arbeitskreises vorbereitet und leitet, gegebenenfalls Referenten/Fachleute einlädt und die Kommunikation mit dem Schulelternrat sicherstellt. Der Vorsitzende einer Arbeitsgruppe muss nicht Mitglied des Schulelternrates sein.

3. Die Arbeitsgruppen stehen allen interessierten Eltern offen.

4. Die Außenvertretung im Rahmen der jeweiligen Arbeitsgruppen kann durch den Vorsitzenden der jeweiligen Arbeitsgruppe in Absprache mit dem Vorstand erfolgen. Die alleinige Außenvertretung des SER-Lemgo durch den Vorstand gem

§ 2 Abs. 5 bleibt unberührt.

5. Die Arbeitsergebnisse werden dem SER-Lemgo vorgestellt.

6. Die Tätigkeit einer Arbeitsgruppe endet mit der Erledigung der Aufgabe oder durch Beschluss des SER-Lemgo.

§ 10 Ausschüsse

1. Der SER-Lemgo kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden.

2. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom SER-Lemgo gewählt.

3. Die Arbeitsergebnisse werden dem SER-Lemgo vorgestellt.

4. Die Tätigkeit eines Ausschusses endet mit der Erledigung der Aufgabe oder durch Beschluss des SER-Lemgo.

§ 11 Sitzungs- und Beschlussprotokolle

1. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll erstellt, welches Ort, Uhrzeit des Beginns und des Endes, die Anwesenheitsliste, die behandelten Angelegenheiten und die Beratungs- und Wahlergebnisse enthält.

2. Jeder Beschluss ist schriftlich zu protokollieren und in einem Beschlussordner zu archivieren. Der Beschlussordner sollte möglichst in jeder Mitgliederversammlung des SER-Lemgo vorliegen.

4. Verantwortlich für die Erstellung des Protokolls ist der Vorstand und, soweit gewählt, die Schriftführer.

5. Wenn eine Schriftführerin/ein Schriftführer das Protokoll erstellt, ist es dem Vorstand spätestens zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Vorstand leitet das Protokoll nach Prüfung unmittelbar an die Mitglieder des SER-Lemgo weiter.

6. Das Protokoll wird spätestens mit der Einladung zur folgenden Mitgliederversammlung verteilt und ist auf dieser zu genehmigen. Einwendungen und inhaltliche Korrekturen werden im dann folgenden Protokoll vermerkt.

§ 12 Schriftverkehr

1. Vorstandsmitglieder dürfen in ihren Anschreiben den Kopfbogen des SER-Lemgo ausschließlich im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Schulelternrat verwenden.

2. Eine Verwendung für Zwecke außerhalb dessen ist unzulässig. Hauptkommunikationsweg des SER-Lemgo soll die E-Mail sein. Informationen, Einladungen, Änderungen u. a. gelten beim Versand per E-Mail als zugegangen. Empfangs- bzw. Lesebestätigungen sind bei Anforderung an den Absender zu versenden.

§ 13 Änderung der Geschäftsordnung

Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder bzw. stimmberechtigten Ersatzmitglieder des SER-Lemgo.

§ 14 Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer

Diese Geschäftsordnung des SER-Lemgo tritt am 12.06.2014 in Kraft und behält ihre Gültigkeit bis zur nächsten Änderung.